Als Teilnehmer der Workshops können sich Jugendliche durch ihre gesetzlichen Vertreter, entsprechend der in der Workshopbeschreibung festgelegten Altersstufe und sonstiger dort aufgeführter Teilnahmebedingungen, anmelden. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages und die Durchführung der Teilnahme sind
sowie weitere Informationen des Veranstalters in schriftlicher Form.
Mit dem Ausfüllen und der Übersendung/ Übergabe des Formulars "Anmeldung" bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss einer Teilnahme verbindlich an. Minderjährige Teilnehmer erbringen dem Veranstalter durch ihre Eltern (nachfolgend kurz "gesetzlicher Vertreter" genannt) eine schriftliche "Übernahme zur Aufsichtspflicht". An die Anmeldung ist der Teilnehmer 14 Tage gebunden. Ist dem Teilnehmer bis zum Ablauf der Frist keine Teilnahmebestätigung zugegangen, ist er an die Anmeldung nicht mehr gebunden. Der Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn die Anmeldung durch den Veranstalter ausdrücklich durch Ausfertigung und Übergabe/Übersendung einer Teilnahmebestätigung an den Teilnehmer angenommen wurde. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet Teilnahmebestätigungen zu erteilen, auch wenn noch freie Plätze für gewünschte Workshops vorhanden sein sollten. Die Anmeldungen werden i.d.R. in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Ausnahmen gewährt der Veranstalter in begründeten Fällen ohne Rechtsanspruch auf Anfrage.
Die Teilnahmegebühr bestimmt sich nach der für den jeweiligen Zeitraum gültigen Workshopbeschreibung. Ermäßigungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung durch den Veranstalter. Preisänderungen sind unter den in Ziffer 6. dieser Teilnahmebedingungen geregelten Voraussetzungen zulässig. Die Übersendung der Teilnahmeunterlagen erfolgt in der Regel nach Eingang der Anmeldung. Die volle Teilnahmegebühr ist bei Erhalt der Teilnahmebestätigung innerhalb von 10 Tagen fällig. Eine Nichtzahlung oder nicht termingerechte Zahlung bewirkt allein keine Aufhebung des zustande gekommenen Teilnahmevertrages. In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Inanspruchnahme der Teilnahmeleistungen des Veranstalters oder eine sonstige Leistungsverpflichtung des Veranstalters in Bezug auf die vereinbarten Teilnahmeleistungen. Bei verspäteter Zahlung besteht ein Anspruch des Teilnehmers nur noch, wenn dem Veranstalter die Leistung ohne eigenen finanziellen Nachteil noch möglich ist.
Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Teilnahmebeschreibung und der Teilnahmebestätigung sowie den übergebenen Teilnahmeunterlagen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die von den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen in den Teilnahmeunterlagen des Veranstalters abweichen. Von den hier genannten Regelleistungen abweichende Leistungsverpflichtungen des Veranstalters und Besonderheiten werden in der Teilnahmebeschreibung bzw. der Teilnahmebestätigung angegeben. Diese gelten als vereinbart. Abreden und Vereinbarungen, die abweichend zu den Teilnahme- und Leistungsbeschreibungen sowie den Teilnahmebedingungen des Veranstalters gelten sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Teilnahmegebührs schließt in der Regel folgende Leistungen des Veranstalters und der von ihm vertraglich gebundenen Leistungsträger ein:
Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Teilnahmevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Workshops nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmer von solchen Änderungen oder Abweichungen alsbald in Kenntnis zu setzen, soweit dies zeitlich und organisatorisch möglich ist und die Änderungen und Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind.
Eine Preisänderung aus der Erhöhung oder Verringerung von Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten bzw. hieraus resultierender Preisänderungen der Transportunternehmen oder Änderung der Tarife öffentlicher Verkehrsmittel), der Abgaben für bestimmte Leistungen (Ausflugsgebühren, örtliche Abgaben etc.) sind nach Abschluss des Teilnahmevertrages in dem Umfang möglich, wie die genannten Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen. Eine Preisänderung ist nur zulässig, soweit zwischen Vertragsabschluss und Workshopbeginn mehr als 8 Wochen liegen. Der Teilnehmer wird von einer vorgesehenen Preisänderung unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Bei einer Erhöhung der Teilnahmegebühr von mehr als 10% ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei von der Teilnahme zurückzutreten.
Die Teilnehmer werden durch qualifizierte Workshopleiter betreut. Diese sind vor Ort Ansprechpartner des Teilnehmers und Vertreter des Veranstalters. Ansprechpartner des nicht mitreisenden gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Teilnehmers ist grundsätzlich der Veranstalter vor Ort. Bei Leistungsstörungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Reise sind der Teilnehmer bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung(en) bzw. Beeinträchtigung(en) beizutragen und den möglichen Schaden gering zu halten. Die Teilnehmer sind insbesondere dazu verpflichtet, Beanstandungen, Mängel bzw. (Versicherungs- )Schäden unverzüglich den Workshopleitern zur Kenntnis zu bringen. Diese haben in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter bzw. Leistungsträger in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern dies überhaupt möglich ist. Wird die rechtzeitige Anzeige unterlassen, besteht kein Anspruch auf Minderung des Teilnahmegebühr bzw. Schadenersatz. Die Teilnehmer haben den Anweisungen der Workshopleiter Folge zu leisten. Die Hausordnung und sonstigen objektspezifischen Bestimmungen sind einzuhalten. Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Hausordnung einhält. Sollte der Teilnehmer dagegen grob verstoßen, hat der Veranstalter das Recht, ihn ohne Erstattung der Teilnahmegebühr oder Teilen davon, von dem Workshop auszuschließen. Entstehende Mehrkosten, auch für notwendige Begleitpersonen, Transporte etc., gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das Gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das "Miteinander" in der Gruppe unzumutbar oder wiederholt erheblich beeinträchtigt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der von ihm an den Veranstalter übergebenen Aufsichtspflicht dazu, den Teilnehmer auf den Workshop entsprechend den Teilnahmeunterlagen, Teilnahmebedingungen etc. vorzubereiten bzw. diesem dabei Unterstützung zu geben. Während des Aufenthaltes werden insbesondere für die Betreuungs-, die Fürsorge- und Aufsichtspflichtaufgaben der Workshopleiter sowie für das Verhalten der Teilnehmer die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz, JÖSCHG) der Bundesrepublik Deutschlands zu Grunde gelegt.
Der Veranstalter informiert in der Teilnahmebeschreibung und den Teilnahmeunterlagen über den Veranstaltungsablauf. Die vom Veranstalter zusätzlich geforderte "Übernahme zur Aufsichtspflicht" bei Minderjährigen ist dem Veranstalter mindestens 2 Wochen VOR Workshopbeginn schriftlich zuzusenden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei fehlenden Teilnahmeunterlagen/ Teilnahmedokumenten den Teilnehmer zum Workshop mitzunehmen. Alle Nachteile und Schadensforderungen, auch von Dritten, die sich aus der Nichteinhaltung der o.g. Bestimmungen (z.B. nicht vollständige, fehlende oder falsche Angaben in der "Übernahme zur Aufsichtspflicht" oder fehlende sonstige vom Veranstalter geforderte Unterlagen) ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers, auch wenn die Anforderungen auf Beibringung von Unterlagen in begründeten Fällen auch nach der Erteilung der Teilnahmebestätigung geändert wurden.
Vor Beginn des Workshops kann der Teilnehmer jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Eine sofortige fernmündliche Information ist unabhängig davon angeraten, um mögliche Rücktrittsgebühren zu begrenzen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Leistung unter Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens folgender pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren bezogen auf die Teilnahmegebühr je Teilnehmer zu:
Bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt des Workshops ist die gesamte Teilnahmegebühr zu zahlen. Dem Teilnehmer bleibt die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein geringerer als der mit der pauschalierten Rücktrittsgebühr geltend gemachte Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist der geringere Betrag zu zahlen. Bis zum Workshopbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass an seiner Stelle eine geeignete Ersatzperson in den Vertrag eintritt. In diesem Fall wird nur eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10 Euro pro Umbuchungsvorgang fällig. Der Eintritt einer Ersatzperson innerhalb von 10 Tagen vor Workshopbeginn kann vom Veranstalter von der Zahlung einer höheren im Einzelfall angemessen zu bestimmenden Umbuchungsgebühr abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Umbuchung auf einen anderen Workshop des Veranstalters besteht nicht. Bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers aus persönlichem Entschluss, auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters oder bei nachvollziehbarem Heimwehfall besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Teilrückvergütung der Teilnahmegebühr. Der Veranstalter prüft jedoch in allen genannten Fällen ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung, ob Kulanzlösungen für die Regulierung von Ersatzansprüchen des Veranstalters oder die Erstattung der Teilnahmegebühr für den Teilnehmer möglich sind. In jedem Fall des Rücktritts nach Workshopbeginn, der vorzeitigen Abreise etc. bleibt die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter geringere Kosten als der vom Teilnehmer verlangten Teilnahmegebühr entstanden sind. In diesem Fall ist der geringere Betrag zu zahlen.
Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag vor Workshopbeginn zurücktreten oder nach Workshopbeginn kündigen, wenn der Teilnehmer bzw. der gesetzliche Vertreter die ihm nach diesen Teilnahmebedingungen obliegenden Pflichten nicht oder nicht termingerecht erfüllt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf die Teilnahmegebühr. Der Veranstalter ist berechtigt, bis 3 Wochen vor Beginn des Workshops diesen abzusagen, wenn die dafür vorgesehene und in der Teilnahmebeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht ist und nach aller Voraussicht zum Tag des Workshopbeginns nicht erreicht wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 25. Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag infolge höherer Gewalt kündigen. Das betrifft insbesondere auch mögliche, wahrscheinliche oder tatsächliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Teilnehmer durch ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse, wie Krieg, Epidemien, behördliche oder hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien, Streiks, Zerstörungen der Unterkünfte oder gleich gewichtige Fälle. In den vorgenannten Fällen erhält der Teilnehmer die eingezahlte Teilnahmegebühr zurück. Der Veranstalter versucht, entsprechende Ersatzangebote zu unterbreiten. Kommt über ein Ersatzangebot ein neuer Workshop zustande, werden geleistete Zahlungen verrechnet. Überzahlungen werden unverzüglich erstattet. Erfolgt eine Kündigung während des Workshops auf Grund höherer Gewalt, so werden dem Teilnehmer nur die tatsächlich nicht entstandenen Kosten zurückerstattet. Eventuell für die Rückbeförderung entstehende Mehrkosten gehen je zur Hälfte zu Lasten des Veranstalters und des Teilnehmers. Weitergehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer, die den Anordnungen der Workshopleiter mehrfach oder in gröblichster Weise zuwider handeln, gegen die Haus- bzw. Objektordnung verstoßen, das "Miteinander" in der Reisegruppe erheblich und nachhaltig beeinträchtigen oder irgendwelche strafbare Handlungen begehen, auf Kosten des Teilnehmers, inklusive der Kosten für evtl. notwendige Begleitpersonen, von der weiteren Teilnahme an dem Workshop auszuschließen und nach Hause zu schicken. Der Teilnehmer und der gesetzliche Vertreter erkennen mit Vertragsabschluss das Einverständnis mit diesen Maßnahmen und die Kostenübernahmeverpflichtung an. Der gesetzliche Vertreter wird grundsätzlich vor Einleitung entsprechender Maßnahmen informiert. Eine unverzügliche Selbstabholung des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter ist möglich, soweit die Zeitspanne bis zur Abholung dem Veranstalter zumutbar ist. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Teilnahmegebühr anteilig zu erstatten. Nimmt der Teilnehmer Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, auch z. B. wegen späterer Anreise/ früherer Abreise am Zielort, erfolgt keine Erstattung oder Teilerstattung des Gegenwertes durch den Veranstalter.
Der Teilnehmer muss selbst oder durch eine/n Erziehungsberechtigte/n Haftpflichtversichert sein. Der Teilnehmer kann bzw. sollte in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ergänzende Versicherungen abschließen, die Risiken absichern, für die der Veranstalter keine Haftung übernehmen kann oder keine Versicherung abgeschlossen hat. Auf eine Versicherung bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich hingewiesen. Für den Teilnehmer muss mindestens für die Dauer der Reise Krankenversicherungsschutz bestehen, der auf Anforderung des Veranstalters nachzuweisen ist. Eine evtl. notwendige Vorerstattung von Arzt- bzw. Heilkosten kann im Einzelfall durch den Veranstalter erfolgen. Diese Kosten sind durch den Teilnehmer unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise an den Veranstalter, unabhängig von einer möglichen Erstattung durch die Krankenversicherung des Teilnehmers, zurückzuzahlen.
Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung nicht nachfolgend beschränkt wird. Die Haftung für Schäden ist auf die dreifache Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Fremdleistungen, wenn sie lediglich vermittelt werden und diese als Fremdleistungen ausdrücklich in den Leistungsbeschreibungen gekennzeichnet sind. Der Haftungsausschluss gilt auch für Fremdleistungen, die vom Veranstalter verkehrsüblich erst Vorort vermittelt werden. Die Teilnahme an den vom Veranstalter angebotenen Ausflügen, sportlich-touristischen Aktivitäten und die Benutzung von sonstigen Sportanlagen/-geräten ist freiwillig und geschieht über den Rahmen der allgemeinen und vereinbarten Fürsorge- und Aufsichtspflicht hinaus auf eigene Gefahr und Verantwortung der Teilnehmer. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei etwaigen Beschädigungen und Verlusten an/ von Reisegepäck, Bargeld und sonstigen Wertsachen sowie bei möglichen Unfällen, Verkehrsbehinderungen und damit evtl. verbundenen Erschwernissen und Verspätungen auf dem Hin- und Rücktransport zum und vom Reiseziel. Bei Bus-Pauschalreisen: Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet i.d.R. pro Teilnehmer ein Koffer in für die Reisedauer üblicher Größe oder ein anderes vergleichbares größeres Gepäckstück und zusätzlich ein Handgepäckstück. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Gepäckbeförderung besteht nur im Rahmen des Möglichen. Abweichungen bedürfen, soweit sie nicht in den Teilnahmeunterlagen benannt sind, der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmer, im Rahmen der seinem Alter angemessenen Möglichkeiten, selbst zu beaufsichtigen. Der Teilnehmer haftet für Schäden, die durch die von ihm mitgeführten Reisesachen verursacht werden. Für Schäden, die beim Verladen oder dem Transport von/an Fahrrädern, Surfbrettern, Sportgeräten, Wertsachen und sonstigen Reisegepäck entstehen, ohne dass sie mutwillig oder grob fahrlässig von Mitarbeitern oder Hilfspersonen des Veranstalters verursacht werden, übernimmt dieser keine Haftung.
Als Reisebeginn zählt jeweils der Zeitpunkt der Übergabe des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die durch diesen schriftlich bevollmächtigte Person am vereinbarten Abfahrtsort, an die für die Fahrt durch den Veranstalter eingesetzten Workshopleiter (nachfolgend bei Buspauschalreisen). Bei volljährigen Teilnehmern gilt hierbei der Zeitpunkt des Meldens bei den für die Fahrt eingesetzten Workshopleitern. Die Fahrt ist mit der Übergabe des Teilnehmers durch die Workshopleiter bzw. Mitarbeiter des Veranstalters an den gesetzlichen Vertreter bzw. die schriftlich durch diesen bevollmächtigte Person am vereinbarten Rückankunftsort zur vereinbarten Zeit beendet. Bei Teilnehmern und Teilnehmern unter 14 Jahren mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters zum "Allein-nach-Hause-gehen" endet die Reise mit dem Verabschieden vom Workshopleiter/ Mitarbeiter des Veranstalters am vereinbarten Rückankunftsort (bei Buspauschalreisen). Sollte durch den gesetzlichen Vertreter keine Abholung des minderjährigen Teilnehmer zur vereinbarten Zeit erfolgen, so verlängert sich die Teilnahmevertragsdauer hierdurch nicht bis zur Übergabe des Teilnehmers an die Sorgeberechtigten bzw. bevollmächtigte Personen. Alle evtl. durch eine Verspätung bei der Übergabe für den Veranstalter entstehenden Mehrkosten, einschließlich von Kosten für Begleitpersonen, sind durch den Teilnehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter zu tragen.
Der Teilnehmer gibt mit Vertragsabschluss sein Einverständnis zur Bearbeitung seiner eigenen und die seiner gesetzlichen Vertreter angegebenen persönlichen und zusätzlich an den Veranstalter übermittelten Daten. Die Daten werden hierbei nur für den Zweck verwendet, zu dem sie erhoben worden sind.
Der Teilnehmer bzw. sein Erziehungsberechtigter gibt mit Vertragsabschluss sein Einverständnis zur Veröffentlichung von Fotos, Videos und Audios die auf der Veranstaltung entstanden sind. Dies gilt für die Veröffentlichung auf www.schulradio-network.de, www.mabb.de, CD-ROM oder einem Printmedium.
Dem Teilnehmer obliegt es, aufgetretene Mängel bei der Reise dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen und ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine Kündigung des Teilnahmevertrages durch den Teilnehmer wegen eines Mangels ist nur zulässig, soweit der Teilnehmer dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Teilnahmevertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen oder des Teilnahmevertragesvertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und dem Regelungsziel am nächsten entspricht. Auf das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer und seiner gesetzlichen Vertretung sowie dem Teilnahmevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Anbahnung, sowie Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Alle Angaben entsprechen dem Stande der Drucklegung. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druckfehlern bleibt dem Reiseveranstalter vorbehalten.
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